Der Jurinator
Symbolbild: Bürgermeister und Social Media

Verwaltungsrecht · · 1 Min. Lesezeit

Bürgermeister auf TikTok - Amtliche Kommunikation hat Grenzen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2026 – OVG 12 S 55/26

Auch Bürgermeister dürfen Social Media nutzen, um Bürger zu informieren und politische Themen zu kommentieren. Doch wenn sie dabei als Amtsträger auftreten, gelten besondere Grenzen.

Das zeigt ein aktueller Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg. Das Gericht musste sich mit Videos auf YouTube und TikTok beschäftigen, in denen ein Bürgermeister unter anderem die Finanzpolitik, die Kommunalaufsicht und einen politischen Konkurrenten scharf kritisierte.

„Privater Kanal“ reicht nicht

Der Bürgermeister hatte die Beiträge auf einem als privat bezeichneten Kanal veröffentlicht. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.

Entscheidend sei nicht allein, wie ein Kanal bezeichnet wird, sondern wie der gesamte Auftritt auf einen objektiven Betrachter wirkt. Für einen amtlichen Charakter sprachen unter anderem der Bezug zu kommunalen Themen, die Darstellung des Bürgermeisters als Amtsträger und die Information über städtische Angelegenheiten.

Kritik ja – persönliche Angriffe nein

Für amtliche Äußerungen gilt das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Politische Kritik ist zwar zulässig. Sie darf aber nicht in unsachliche persönliche Angriffe oder unbelegte Vorwürfe umschlagen.

Das Gericht beanstandete deshalb unter anderem Formulierungen wie „desaströse Finanz- und Personalpolitik“, „Kriegwaffe“ im Zusammenhang mit der Kommunalaufsicht sowie Vorwürfe, Kritiker sollten „klein gemacht“ werden. Auch Aussagen über angebliche Manipulationen bei der Kommunalwahl gingen nach Auffassung des Gerichts über eine zulässige sachliche Auseinandersetzung hinaus.

Die Folge: Die betreffenden Äußerungen durften vorläufig nicht weiter verbreitet werden, und die Videos mussten gelöscht werden.

Fazit

Die Entscheidung zeigt vor allem eines: Ein „privater“ Social-Media-Kanal macht einen Amtsträger nicht automatisch zur Privatperson. Entscheidend ist der tatsächliche Gesamteindruck.

Wer als Bürgermeister auf TikTok oder YouTube kommuniziert, sollte deshalb darauf achten, ob sein Auftritt als amtliche Kommunikation verstanden werden kann. Ist das der Fall, gelten die Grenzen des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots – auch in sozialen Medien.

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