Ein Arzt wollte per Gericht verhindern, dass Google anzeigt, wie viele seiner Bewertungen auf Beschwerde hin gelöscht wurden. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab – und stärkt damit die Transparenz von Bewertungsportalen. Was das für dich als Patient und als Unternehmer bedeutet, erfährst du hier.
Was ist passiert?
Ist dir schon mal bei deiner Google-Suche nach einem Arzt ein Hinweis aufgefallen, wie z.B.: „6–10 Bewertungen wurden im letzten Jahr aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung entfernt." Genau das hat ein Arzt bei Google Maps entdeckt – und er wollte es nicht hinnehmen.
Er zog vor Gericht und verlangte, dass Google diesen Hinweis löscht und in Zukunft nicht mehr veröffentlicht. Seine Begründung: Das verletze seine Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Er hatte in der Vergangenheit tatsächlich mehrfach bei Google die Löschung von Bewertungen durchgesetzt – jeweils mit dem Argument, die Bewerter seien gar keine echten Patienten gewesen.
Das Landgericht Köln lehnte seinen Antrag bereits ab. Der Arzt legte Beschwerde ein – und verlor erneut. Das Oberlandesgericht Köln hat am 12. Juni 2026 entschieden: Google darf diesen Hinweis zeigen. (Az. 15 W 55/26)
Was steckt hinter dem Begriff „Diffamierung"?
Ein zentraler Streitpunkt war das Wort „Diffamierung". Der Arzt fand es irreführend, weil er nie behauptet hatte, die Bewertungen seien diffamierend – er hatte nur gesagt, die Schreiber seien keine echten Patienten.
Das Gericht sah das anders. Google erklärt auf seiner Plattform, was es unter „Diffamierung" versteht: das schließt auch Bewertungen ein, bei denen ein echter Kundenkontakt bestritten wird. Wer auf den verlinkten Informationstext klickt, erfährt das. Und wer eine Schlechtbewertung schreibt, ohne jemals Patient gewesen zu sein, handelt nach Ansicht des Gerichts durchaus abwertend – also im weitesten Sinne diffamierend.
Kurz gesagt: Google verwendet den Begriff als Sammelbegriff für verschiedene Arten von Beschwerden, und das ist nach Auffassung des Gerichts zulässig und verständlich.
Darf Google das überhaupt – datenschutzrechtlich?
Ja, und zwar aus mehreren Gründen:
1. Die Information ist korrekt. Der Arzt hatte tatsächlich sechs bis zehn Bewertungen löschen lassen – das bestritt er selbst nicht. Die Aussage von Google ist also sachlich richtig.
2. Google hat ein berechtigtes Interesse. Bewertungsportale wollen transparent machen, wie sie mit Beschwerden umgehen. Nutzer haben ein Interesse daran zu wissen, ob ein Unternehmen häufig Bewertungen löschen lässt – das kann bei der Einschätzung der Bewertungen helfen.
3. Die Interessen des Arztes überwiegen nicht. Als selbstständiger Arzt muss er damit rechnen, dass seine berufliche Tätigkeit öffentlich beobachtet und bewertet wird. Der Hinweis ist nüchtern und sachlich, versteckt sich im Reiter „Rezensionen" und stellt den Arzt nicht an den Pranger.
Was bedeutet das für dich?
Als Patient oder Nutzer von Bewertungsportalen: Du hast jetzt mehr Kontext, wenn du Bewertungen liest. Wenn viele Bewertungen eines Unternehmens auf Beschwerde hin verschwunden sind, kann das ein Hinweis sein – positiv oder negativ, das musst du selbst einordnen.
Als Unternehmer oder Freiberufler: Wenn du erfolgreich Bewertungen löschen lässt, kann das öffentlich sichtbar werden. Das ist kein Makel, aber du solltest wissen, dass Transparenz in beide Richtungen funktioniert.
Fazit
Google darf anzeigen, wie viele Bewertungen eines Unternehmens auf Beschwerde hin gelöscht wurden – das ist Transparenz, kein Datenschutzverstoß.